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Donnerstag, 28. November 2024 Mediadaten
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Kreis Höxter (red). Bäume in der freien Landschaft zu fällen, ist nicht zu jeder Jahreszeit erlaubt. Darauf weist die untere Naturschutzbehörde des Kreises Höxter erneut hin. Wer Pflegemaßnahmen an Gehölzen plant, sollte sich deshalb beeilen. Denn nur noch bis zum 28. Februar dürfen Bäume, Sträucher und Hecken in der freien Landschaft geschnitten und gepflegt werden. 

Am 1. März beginnt die im Bundesnaturschutzgesetz festgelegte Schonzeit, die erst am 30. September endet. Ziel des bundesweit gültigen Gesetzes ist es, die vielfältigen Tierarten zu schützen, die Bäume und Sträucher als Lebensräume nutzen. “Nach der Winterruhe beginnt für die wild lebenden Tiere die Fortpflanzungszeit. Schon im zeitigen Frühjahr gehen sie auf Reviersuche und beginnen mit dem Balz- und Paarungsverhalten“, erläutert die Leiterin der Abteilung Umweltschutz und Abfallwirtschaft beim Kreis Höxter, Dr. Kathrin Weiß. Dabei würden die Tiere in ihrem Verhalten nicht vom Wetter und den steigenden Temperaturen beeinflusst, sondern vom Sonnenlicht der länger werden Tage. Vor diesem Hintergrund dürfen ab dem 1. März keine Maßnahmen mehr durchgeführt werden, die zu Veränderungen in den Lebensräumen der Tiere führen würden. „Baum- und Gehölzschnitte sind deshalb in der Schonzeit verboten“, so Dr. Kathrin Weiß.

Ausnahmen können genehmigt werden, wenn zum Beispiel für die Verkehrssicherheit Baum- und Gehölzschnitte nötig sind. „In solchen Fällen muss jedoch vorher ein Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Höxter gestellt werden“, so Dr. Weiß.+ Ganzjährig zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des einjährigen Zuwachses der Pflanzen. Erlaubt sind auch regelmäßige Pflegeschnitte von Gartenhecken im Siedlungsbereich. Mit einer klaren Einschränkung: „Auf mögliche Brut- und Niststätten muss auch dabei Rücksicht genommen werden“, stellt die Leiterin der unteren Naturschutzbehörde klar.

Besondere Reglungen gelten für Baumfällungen oder Gehölzrodungen in der freien Landschaft. Dafür muss in der Regel eine landschaftsrechtliche Genehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt werden. Wer Fäll- oder Rodungsarbeiten ohne die erforderliche Genehmigung durchführt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Dr. Kathrin Weiß empfiehlt deshalb, sich besser vorher vom Team der unteren Naturschutzbehörde beim Kreis Höxter beraten zu lassen.

Ansprechpartner beim Kreis Höxter für die Städte Beverungen, Höxter, Marienmünster, Nieheim und Steinheim ist Stefan Henter, Tel. 05271 / 965-4212, und für die Städte Bad Driburg, Borgentreich, Brakel, Warburg, Willebadessen Peter Koehler, Tel. 05271 / 965-4213.

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