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Donnerstag, 28. November 2024 Mediadaten
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Auf Einladung von Dr. Rolf Schulte (2. v. l.) informierten Oberstaatsanwalt Ralf Meyer (l.) sowie Michael Heider, Karlheinz Schru00f6der, Jan Peter Klug und Peter Gemmeke (v. l.) von der Hu00f6xteraner Polizei u00fcber die rechtlichen Grundlagen der Zusammenarbeit von Polizei und Rettungsdienst.

Brakel (red). An Unfall- und Einsatzorten treffen regelmäßig Rettungskräfte, Feuerwehr und Polizei aufeinander. Über die rechtlichen Grundlagen dieser Zusammenarbeit referierten Oberstaatsanwalt Ralf Meyer aus Paderborn und Vertreter der Höxteraner Polizei beim Notarztträgerverein im Kreis Höxter. 

"Als Notarztbeauftragter werden an mich immer wieder Fragen über die Rechte und Pflichten von uns Notärzten herangetragen. Daher freue ich mich sehr, dass diese jetzt von ausgewiesenen Experten beantwortet werden können", begrüßte Dr. Rolf Schulte, 1. Vorsitzender des Notarztträgervereins und Oberarzt für Unfallchirurgie am Klinikum Weser-Egge, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Fortbildung in der Brakeler Kreisfeuerwehrzentrale. 

"Grundsätzlich sind auch Notärzte an ihre ärztliche Schweigepflicht gebunden und entscheiden nach eigenem Ermessen, welche Informationen, z. B. den Verdacht auf Drogenkonsum, sie zur Unfallaufklärung an die Polizei weitergeben", erklärte Oberstaatsanwalt Ralf Meyer. Von dieser Schweigepflicht könnten Ärzte nur in absoluten Ausnahmefällen im Bereich der Schwerkriminalität entbunden werden. 

Notärzte sind auch nicht verpflichtet, wie Oberstaatsanwalt Meyer weiter ausführte, Blutproben von Unfallbeteiligten zu entnehmen. "Wenn es der ärztlichen Therapie nicht entgegen spricht, sind wir aber natürlich froh, wenn Sie unsere Arbeit der Strafverfolgung unterstützen. Es spart viel Aufwand und Zeit, wenn wir nicht erst unsere Vertragsärzte für die Blutproben kommen lassen müssen", appellierte Verkehrspolizist Michael Heider an die anwesenden Rettungskräfte. 

Nur selten kommt es vor, dass bei einer besonderen Gefahrenlage die Polizei primär die Gesamteinsatzleitung übernimmt. Der Notarzt ist dann aber nicht zu einem Einsatz verpflichtet, in der Regel setzt die Polizei in solchen Fällen - zum Beispiel bei einem terroristischen Anschlag oder einem Amoklauf - ohnehin eigene Rettungssanitäter ein, wie Polizeirat Jan Peter Klug erklärte.

Foto: KHWE

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