Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Essenziell

Diese Cookies sind für den Betrieb der Seite unbedingt notwendig und ermöglichen beispielsweise sicherheitsrelevante Funktionalitäten.

Statistik

Um unser Angebot und unsere Webseite weiter zu verbessern, erfassen wir anonymisierte Daten für Statistiken und Analysen. Mithilfe dieser Cookies können wir beispielsweise die Besucherzahlen und den Effekt bestimmter Seiten unseres Web-Auftritts ermitteln und unsere Inhalte optimieren.

Komfort

Wir nutzen diese Cookies, um Ihnen die Bedienung der Seite zu erleichtern.

Donnerstag, 21. November 2024 Mediadaten
Anzeige
Anzeige

Kreis Höxter (red). Zum Jahresende können sich viele Beschäftigte auf eine zusätzliche Zahlung ihres Arbeitgebers freuen. Auch wer von einer Lohn- oder Gehaltspfändung betroffen ist, darf einen Teil des Weihnachtsgeldes behalten. „Bis zu 670 Euro bleiben davon pfändungsfrei im Geldbeutel”, erklärt Coletta Lehmenkühler, Verbraucherberaterin der Verbraucherzentrale NRW im Kreis Höxter. „Bei einer Kontopfändung müssen Schuldner:innen allerdings selbst aktiv werden, um vom Weihnachtsgeld zu profitieren.” Sie erklärt, was bei der Pfändung des Weihnachtsgeldes zu beachten ist.

Pfändung von Lohn oder Gehalt

Pfändet ein Gläubiger den Lohn oder das Gehalt direkt beim Arbeitgeber, muss der unpfändbare Teil des Weihnachtsgeldes vom Arbeitgeber bei der Ermittlung des Pfändungsfreibetrages berücksichtigt werden. Arbeitnehmer müssen also nichts weiter tun. Sollte der Arbeitgeber die Pfändungsfreigrenze beim Weihnachtsgeld hingegen nicht berücksichtigen, sollten sich Betroffene um Klärung bemühen.

Kontopfändung

Bei einer Kontopfändung hingegen müssen Betroffene selbst aktiv werden, um die durch das Weihnachtsgeld erhöhten, unpfändbaren Beträge zu schützen. Wer ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) hat, auf dem der Schutz sonst fast automatisch gewährleistet ist, darf sich nicht in Sicherheit wiegen, denn der geschützte Sockelbetrag und weitere schon bescheinigte Freibeträge werden in der Regel nicht ausreichen, um das Plus beim Weihnachtsgeld zu sichern. Betroffene sollten daher rechtzeitig vor Auszahlung des Geldes Ende November einen schriftlichen Antrag für einen höheren Pfändungsfreibetrag stellen, wenn der aktuelle Betrag nicht ausreicht. Die Verbraucherzentrale NRW stellt hierfür einen Musterbrief bereit.

Höhe des pfändungsfreien Anteils des Weihnachtsgeldes

Im Jahr 2022 gilt erstmals eine gesetzliche Neuregelung. Zuvor war Weihnachtsgeld pauschal geschützt. Seit dem 01.01.2022 richtet sich die Höhe des unpfändbaren Betrages nach der jeweils aktuell geltenden Pfändungsfreigrenze. Diese erhöht sich jeweils zum 01.07. des Kalenderjahres. Der Schutz des Weihnachtsgeldes erfolgt damit dynamisch. Der unpfändbare Anteil wird sich jedes Jahr leicht erhöhen.

Weiterführende Infos und Links:

Musterbrief zur zusätzlichen Freigabe des Weihnachtsgeldes bei einem P-Konto: https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2022-10/musterbrief_zusaetzliche_freigabe_des_weihnachtsgeldes_p-konto_2022_0.pdf

Weitere Informationen zur Pfändung des Weihnachtsgeldes: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/19903

Foto: VZ NRW/adpic

Anzeige
commercial-eckfeld https://commercial.meine-onlinezeitung.de/images/Platzhalter_WIN_Prinzip/WIN_Premium_Eckfeld.gif#joomlaImage://local-images/Platzhalter_WIN_Prinzip/WIN_Premium_Eckfeld.gif?width=295&height=255