Kreis Höxter (red). Für manche Fahrzeugführer ist das richtige Verhalten an Bushaltestellen unklar, weil vielleicht die Führerscheinprüfung schon viele Jahre zurückliegt oder im Bekanntenkreis unterschiedlichste Auffassungen dazu vorhanden sind. Das richtige Verhalten regelt der Paragraph 20 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Er besagt, dass an Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen halten, nur vorsichtig vorbeigefahren werden darf. Das gilt auch für den Gegenverkehr. Eine Bushaltestelle muss durch das amtliche Verkehrszeichen 224 gekennzeichnet sein.
Dabei handelt es sich um ein grünes H auf gelben Grund mit einer grünen Umrandung. Doch was bedeutet "vorsichtiges Vorbeifahren"? Hierunter versteht man eine mäßige Geschwindigkeit, also eine deutlich herabgesetzte Geschwindigkeit gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Der Fahrzeugführer muss die mäßige Geschwindigkeit bis auf die Schrittgeschwindigkeit reduzieren, wenn ein Bus mit eingeschalteter Warnblinkanlage an einer Haltestelle hält. Das gilt übrigens auch für den Gegenverkehr! Bei Geschwindigkeitsmessungen werden maximal 10 km/h als Schrittgeschwindigkeit angenommen. Zudem darf der Fahrzeugführer an dem Bus nur in einem solchen Abstand vorbeifahren, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Hier geht man von mindestens zwei Metern seitlichen Abstand aus. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss angehalten werden. Das bedeutet, dass den Fahrgästen das Erreichen und Verlassen des Busses ermöglicht werden muss.
Auch ist besondere Vorsicht geboten, wenn ein Bus mit eingeschalteten Warnblinklicht eine gekennzeichnete Haltestelle anfährt oder verlässt. Beim Annähern darf der Bus nicht überholt werden und das Verlassen ist ihm zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten. Aber auch für Fußgänger und Fahrgäste bestehen Pflichten. Vor allem an Schulen sieht man, dass sich im Bereich von Haltestellen Kinder auf der Fahrbahn aufhalten, weil es zum Beispiel Gerangel um Plätze in der Warteschlange gibt oder zu Stoßzeiten die Haltestelle die Masse der Schüler nicht aufnehmen kann.
Der Paragraph 20 StVO besagt, dass diese Personen auf Gehwegen, Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel den Bus erwarten müssen. Sind solche Straßenteile nicht vorhanden, so müssen sie am Fahrbahnrand warten. Bei Zuwiderhandlungen kann Fahrzeugführern zum Beispiel folgendes drohen: 1.) Sie überholten einen Omnibus mit eingeschalteten Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle: 1 Punkt, 60,- EUR Bußgeld 2.) Sie fuhren bei an einer Haltestelle haltenden Omnibus mit eingeschalteten Warnblinklicht nicht mit Schrittgeschwindigkeit: 15,- EUR; mit Behinderung: 1 Punkt, 60,- EUR; mit Gefährdung 1 Punkt, 70,- EUR 3.) Nr. 2 gilt gleichfalls für den Gegenverkehr!
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